Mitgliedschaft
Wie kann ich Mitglied werden?

Wenn wir Ihnen als Nicht-Mitglied eine Wohnung anbieten können und es zum Abschluss eines Nutzungs­vertrages kommt, werden Sie bei uns Mitglied. Minderjährige Kinder von Mitgliedern nehmen wir gerne als Mitglied auf.

Wie viel kostet ein Genossenschaftsanteil?

Die Kosten für einen Anteil betragen 150,00 Euro.

Kann ich weitere Anteile dazu kaufen?

Man kann jährlich max. zwei Anteile dazu kaufen. Die Höchstbeteiligung beläuft sich z.Zt. auf 20 Anteile, d.h. maximal 3.000,00 Euro.

Wie viele Anteile brauche ich für eine Wohnung?

Die Höhe der Anteile berechnet sich wie folgt: Netto-Kalt-Nutzungsentgelt x 6 = aufgerundet auf volle 150,00 Euro - max. 3.000,00 Euro

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Ein Schenkungsvertrag ist wie ein Testament für die Anteile zu sehen. Sie können eine Person für Ihren Todesfall begünstigen. Die begünstigte Person kommt nach Ihrem Tod mit dem Schenkungsvertag und der Sterbeurkunde zu uns. Nach Abwicklung einiger Formalitäten bekommt die begünstigte Person das Guthaben der Anteile bei Fälligkeit ausgezahlt.

Wann bekomme ich die Anteile wieder ausgezahlt?

Eine Anteilskündigung greift zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Auszahlung erfolgt im Juni des darauffolgenden Jahres.  

Kann ich einzelne Anteile kündigen oder verkaufen?

Eine Teilkündigung ist möglich. Der Verkauf von einzelnen Anteilen ist nur an Mitglieder möglich, die aktuell eine Wohnung von uns bekommen.

Kann ich meine Mitgliedschaft übertragen?

Eine Übertragung Ihrer Mitgliedschaft ist auf minderjährige Kinder möglich. Wir stellen den Erwerber. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. 

Können die Anteile auf eine andere Genossenschaft übertragen werden?

Eine direkte Übertragung ist nicht möglich. Die Anteile können bei uns gekündigt werden und es wird ein Abtretungsvertrag zu Gunsten der anderen Genossenschaft abgeschlossen. Bei Fälligkeit wird das Guthaben an diese Genossenschaft überwiesen.

Wie hoch ist die Dividende?

Die Höhe der Dividende wird jedes Jahr auf der Vertreterversammlung beschlossen. In den letzten Jahren betrug die Ausschüttung 4 %.

Wann bekomme ich die Dividende?

Die Dividende wird immer zum 30.Juni eines Jahres gezahlt. Die Grundlage für die Berechnung der Dividende ist das Guthaben per 1. Januar des Vorjahres.

Warum bekomme ich die Dividende nicht voll ausgezahlt?

Dies kann mehrere Ursachen haben. Meist hat der Freistellungsauftrag nicht ausgereicht und es wurden Steuern abgeführt. Oder Sie haben wegen der Wohnungsbauprämie einen weiteren Anteil gezeichnet. Dieser Anteil wird auf 150,00 Euro aufgefüllt.

Wozu brauche ich einen Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag kann jeder seine Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) bis maximal 1.000,00 Euro von der Steuer freistellen. Wird kein Freistellungsauftrag bei uns abgegeben, oder reicht dieser nicht aus, müssen wir Steuern abführen.

Was muss ich tun, wenn sich mein Name ändert?

Wir benötigen hierüber einen Nachweis z.B. in Form Ihres geänderten Personalausweises oder durch Vorlage der Heiratsurkunde. Darüber hinaus muss ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden. 

Was muss ich tun, wenn sich meine Anschrift ändert?

Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift, gerne auch per E-Mail, mit.

Sparen
Wer kann bei der Baugenossenschaft Bergedorf-Bille sparen?

Bei der Bergedorf-Bille können Mitglieder und deren Angehörige, z.B. Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder usw. Geld anlegen. Sparbriefe können nur von unseren Mitgliedern erworben werden. 

Wie sicher sind die Geldanlagen bei der Bergedorf-Bille?

Die Bergedorf-Bille ist einem Sicherungsfonds angeschlossen und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Spareinlagen werden ausschließlich als Finanzierungsmittel im eigenen Wohnbestand eingesetzt. Es erfolgt keine Kreditvergabe an Dritte. 

Wie eröffne ich ein Sparkonto?

Um ein Sparkonto zu eröffnen, bedarf es Ihrer Anwesenheit in unseren Geschäftsräumen. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin und bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit.

Was brauche ich, um für mein minderjähriges Kind ein Sparkonto einzurichten?

Um für Minderjährige ein Sparkonto zu eröffnen, müssen beide Elternteile mit gültigem Personalausweis persönlich in unseren Geschäftsräumen erscheinen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin. Bei Alleinerziehenden ist der Nachweis über das alleinige Sorgerecht erforderlich. Bringen Sie bitte die Geburtsurkunde des Kindes mit. 

Kann ich auf mein Sparkonto überweisen?

Auf Ihr normales Basissparbuch oder Ihr Aktivsparbuch können Sie jederzeit Überweisungen tätigen. Nutzen Sie hierfür unser Konto bei der Hamburger Volksbank: 


Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf Bille eG
BIC: GENODEF1HH2
IBAN: DE76 2019 0003 0019 0343 00

 

Im Verwendungszweck muss die Sparbuchnummer und Ihr Name angegeben sein, damit wir Ihr Geld richtig verbuchen können. 

Wie kann ich über höhere Summen verfügen?

Nach Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist nehmen wir gerne eine Überweisungen auf Ihr Girokonto vor.

Kann ich eine Person meiner Wahl auf meinen Sparkonten bevollmächtigen?

Sie können maximal zwei volljährigen Personen eine Vollmacht erteilen. Die erforderlichen Unterschriften hierfür erfolgen in unseren Geschäftsräumen gegen Vorlage der Ausweise.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

Der Sparer-Pauschbetrag liegt für Ledige bei € 1.000,00 und für Verheiratete bei € 2.000,00. 

Woher bekomme ich ein Freistellungsformular?

Sie finden den Freistellungsauftrag auf unserer Homepage und können ihn herunterladen und ausfüllen. Gerne können Sie uns den Freistellungsauftrag per E-Mail zusenden. Alternativ erhalten Sie das Formular auch in unserer Geschäftstelle.

Vermietung

In Hamburg ist es für viele Menschen nicht leicht, eine (bezahlbare) Wohnung zu finden. In drei kurzen Videos möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Suche und Vergabe von Wohnungen bei unserer Genossenschaft geben.

In diesem Clip erfahren Sie, wie Sie Ihre Wohnungssuche starten und wie der Angebots-/Vermietungsprozess abläuft.

Dieser Clip beschreibt Ihnen, wie die Wohnungen im Kreis der Genossenschaft­smitglieder vergeben werden. Zudem informieren wir Sie über die Vergabe unserer besonderen Wohnformen (Senioren­wohnungen, behinderten­gerechte Wohnungen, Service­wohnungen) und zur vorrangigen Vergabe von Wohnungen, wenn Sie aus einer 4‑Raum‑Wohnung bzw. Reihenhaus-/Doppel­haus­hälfte der Genossenschaft ausziehen.

Sie sind noch kein Mitglied unserer Genossenschaft? Dann erfahren Sie im folgenden Clip, wie Ihre Chancen auf eine Wohnung bei uns stehen.

Ich suche eine Wohnung. Was muss ich tun?

Sollten sie noch nicht als Wohnungsinteressent bei uns registriert sein, müssen Sie bitte zunächst online ein Mietinteressentenformular ausfüllen. Sobald wir eine Wohnung im Angebot haben, die auf Ihr Wohnungsgesuch passt, schicken wir Ihnen ein entsprechendes Exposé zu; allerdings haben Mitglieder unserer Genossenschaft bei der Wohnungsvergabe Vorrang. Die Wohnung muss zunächst besichtigt werden, bevor Sie zusagen. Sollte die Wohnung nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, teilen Sie uns dies bitte unter Angabe des Grundes mit, so dass wir Ihr Gesuch gegebenenfalls abändern können.

Wie lange muss ich auf eine Wohnung warten?

Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Entscheidend hierfür sind Ihre konkreten Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf Ihre "neue Wohnung". Ein weiterer Faktor ist die Fluktuation in dem jeweils gewünschten Wohngebiet. Je offener und flexibler Sie Ihre Wohnungssuche gestalten, desto eher besteht die Möglichkeit, Sie mit passendem Wohnraum zu versorgen.

Wie funktioniert die Wohnungsvergabe?

Wenn ein Interessent die generellen (z.B. Bonität) und die für die zu vergebende Wohnung zutreffenden besonderen Kriterien (z.B. Seniorenwohnung) erfüllt, kommt er in die Auswahl für die Wohnungsvergabe. Wir legen Wert darauf, besondere Wohnformen bedarfsgerecht an deren Zielgruppe zu vermieten. In der Auswahl haben Mitglieder Vorrang vor Nichtmitgliedern, die erst im Fall der Vergabe Mitglied bei uns werden. Bei Mitgliedern in der Auswahl wird nach einer Wartezeit bis zu und größer 3 Monate unterschieden. Die Gruppe der Mitglieder mit Wartezeit größer 3 Monate hat Vorrang vor der Gruppe mit geringerer Wartezeit. Innerhalb dieser beiden Gruppen richtet sich die Reihenfolge der Vergabe unter den Mitgliedern grundsätzlich nach der Mitgliedsnummer. Die niedrigere Mitgliedsnummer geht vor. Bei Wohnungen mit vier oder mehr Räumen und bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften ab 60 m² Wohnfläche richtet sich die Reihenfolge der Vergabe unter den Mitgliedern innerhalb der beiden Gruppen nach der Anzahl der zum Haushalt zählenden Personen, um größere Wohnungen bedarfsgerecht an Familien vermieten zu können. Bei Neubauvermietungen unterbleibt die Differenzierung nach Wartezeit. Bei Nichtmitgliedern in der Auswahl wird der Interessent zuerst berücksichtigt, der die generellen und besonderen Kriterien jeweils am besten erfüllt.

Mitglieder, welche von einer unserer Wohnung mit vier oder mehr Räumen sowie Reihenhäusern oder Doppelhaushälften ab 60m² Wohnfläche in eine kleinere Wohnung ziehen möchten, werden vorrangig behandelt. Auf diese Weise möchten wir Anreize für Haushalte mit weniger Personen schaffen, einen Wohnungswechsel in Erwägung zu ziehen. Hintergrund ist auch hier die bedarfsgerechte Vermietung an Familien.

Bei weiteren Fragen zu den Wohnungs­vergabericht­linien unserer Genossenschaft kontaktieren Sie gerne den Leiter der Vermietungs­abteilung, Matthias Wulff, unter Telefon 040 / 72 56 00-15.

In welchem Zustand ist die angemietete Wohnung?

Tapeten an den Wänden müssen fachgerecht verarbeitet und ordnungsgemäß gestrichen sein; wir akzeptieren beim Auszug des bisherigen Nutzers (Vormieters) auch „nackte" Wände. Wenn die Decken nicht in Ordnung sind, sind diese vom Vormieter einheitlich zu streichen. Fällige Lackarbeiten an den Fenstern, Türen, Fuß- und Scheuerleisten, Heizkörpern und Versorgungs­leitungen sowie an anderen Bauteilen hat der bisherige Nutzer (Vormieter) durchzuführen. Diese Arbeiten müssen fachgerecht und in einer üblichen Farbgebung (wir empfehlen einen gedeckten Weißton) ausgeführt sein. Es wird vorausgesetzt, dass der Nutzer die Wohnung mit eigenen Bodenbelägen ausstattet. Deshalb wird der bauseitige Fußboden von der Genossenschaft so vorbereitet, das der neue Nutzer eigene  Beläge verlegen kann.

Über mietereigene Einbauten und Veränderungen kann eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vor- und Nachmieter getroffen werden. Der neue Nutzer (Nachmieter) ist zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht verpflichtet.

Welche Kündigungsfristen gelten für Wohnungen?

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats hier eingegangen ist. Die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. In vereinzelten Fällen können bei sehr alten Wohnungsmietverträgen Formulierungen auftreten, die kürzere Kündigungs­fristen beinhalten. Darüber hinaus gilt seit dem 01.03.2022 eine Mindest­nutzungs­dauer von mindestens neun Monaten.

 

Ein Kündigungsformular, das bei Kündigung bitte mit Ihrer Originalunterschrift versehen sein muss, finden Sie hier.

Welche Kündigungsfristen gelten für KFZ-Stellplätze?

Stellplätze, Garagen und Carports können mit einer Frist von zwei bis drei Monaten zum Monatsende ( je nach Vertragsverhältnis ) gekündigt werden. Die Kündigung muss im Original und unterschrieben bis spätestens zum Letzten eines Monats hier eingegangen sein. 

Muss ich bei Ihnen Mitglied sein, um eine Wohnung zu erhalten?

Wer eine Wohnung unserer Genossenschaft nutzt, muss die erforderlichen Genossenschafts­anteile besitzen oder spätestens bei Anmietung der Wohnung erwerben. Bei gemeinsamen Einzug wird nur eine Person Vertrags­partner bzw. Hauptmieter. Für Ehe- und Lebenspartner besteht allerdings die Möglichkeit die Wohnung zu übernehmen, dies gilt beispielsweise in Trennungs­fällen.

Nach welchen Richtlinien werden Stellplätze vergeben?

Stellplätze werden vorrangig an Mitglieder einer Wohn­anlage vermietet, die noch keinen Stell­platz angemietet haben. Sollte hier kein Bedarf bestehen, vermieten wir auch zusätzliche Stell­plätze an unsere vorge­merkten Mitglieder. Nutzer*innen (Mieter) der umliegenden Wohn­anlagen werden nach­rangig berück­sichtigt. Nicht-Mitglieder werden zuletzt ange­schrieben.

Wie lange muss ich auf einen Stellplatz warten?

Bei Interesse an einem Stellplatz merken wir Sie gerne vor und setzen Sie auf die Interes­senten­liste. Wie schnell wir Sie versorgen können, hängt von der Nach­frage in der jeweiligen Stell­platz­anlage ab. Unterschied­liche Faktoren haben Einfluss auf Ihre Warte­zeit bei der Vergabe. Es wird berück­sichtigt, ob der Interessent in der Wohn­anlage wohnt, die zur Stell­platz­anlage gehört, und seit wann die Stell­platz­suche bei uns hinter­legt ist. Die Warte­zeit kann demnach relativ kurz sein, aber auch viele Jahre dauern.

Warum wird mir mein zusätzlicher Stellplatz gekündigt?

Entsteht nachträglich Interesse eines Mitgliedes an einem Stell­platz und hat dieses gemäß der Vergabe­richt­linien Vorrang, müssen wir gelegent­lich anderen Nutzer*innen ihren zusätz­lichen Stellplatz kündigen. Dies ist bei knappen Parkraum für uns ein Gebot der Fairness. Möglichst alle Nutzer*innen einer Wohn­anlage sollten zumindest einen zuge­hörigen Stellplatz nutzen können. Gerne merken wir das Interesse der gekündigten Personen vor für den Fall, dass sich die Nach­frage­situation wieder ändert.

Bewirtschaftung
Wie kann ich einen Defekt oder Mangel melden?

Wenn in Ihrer Wohnung  z.B. der Wasserhahn tropft, der Rauchmeldern piept, ein Abfluss verstopft ist, steht Ihnen unsere Reparaturannahme von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 – 16.00 Uhr und Freitag in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 040/72 56 00-50 zur Verfügung. Außerhalb unserer Geschäftszeiten wenden Sie sich bitte in Notfällen an die Notdienstzentrale der Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften unter der Rufnummer 345 110. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie erhalte ich einen Ersatzschlüssel für die Haus- oder Wohnungstür?

Ein verlorener, defekter oder zusätzlicher Haustürschlüssel wird generell nicht von uns ersetzt. Wir stellen Ihnen eine sogenannte Schlüsselgenehmigung aus, die die Nummer der Schließanlage und die Schlüsselnummer enthält. Unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie im L & M Shop, Am Güterbahnhof 5, 21035 Hamburg die gewünschten Schlüssel. Zusätzliche oder verlorene Wohnungsschlüssel können Sie ohne unsere Genehmigung auch auf eigene Kosten nachmachen lassen. Bei Nutzungsende (Mietende) müssen Sie allerdings alle vorhandenen Schlüssel an uns übergeben.

Was tun, wenn der Rauchwarnmelder laute Signaltöne von sich gibt?

Bitte alarmieren Sie bei einem echten Alarm unverzüglich Ihre Nachbarn, verlassen Sie sofort das Haus und rufen Sie die Feuerwehr (Telefon 112).

 

Eine regelmäßig blinkende Kontrolllampe signalisiert die Funktionstüchtigkeit des Rauchmelders im normalen Betriebszustand.

 

Ist der Rauchwarnmelder verschmutzt oder fehlerhaft, ertönt wiederkehrend ein Signalton. In diesem Fall wenden Sie sich während unserer üblichen Bürozeiten bitte an unseren Technischen Service unter 040 / 72 56 00-50 oder senden eine E-Mail an service@bergedorf-bille.de oder verwenden das Kontakt­formular. Außerhalb unserer Geschäftszeiten nutzen Sie bitte die Telefon-Hotline unseres Dienstleisters KALO vor Ort GmbH unter 0800 000 87 18. Die Hotline steht 24 h und 7 Tage die Woche zur Aufnahme der Störung zur Verfügung. Die Störung wird an die für Ihre Wohnanlage zuständige Niederlassung weitergeleitet und das Serviceteam vor Ort setzt sich mit Ihnen zur Fehlerbehebung in Verbindung. 

 

Ein versehentlich ausgelöster Alarm, z.B. aufgrund von Wasserdampf oder Zigarettenrauch, wird durch Drücken auf das Gerät für ca. 10 Minuten unterdrückt. Ist der Dampf bzw. der Rauch verzogen, bleibt der Alarm stumm. Der Melder ist jedoch wieder "scharf geschaltet".

Wie heize und lüfte ich richtig?

Auch in ausreichend beheizten Räumen sammelt sich nach und nach Feuchtigkeit an. In einem Vierpersonenhaushalt werden täglich durch Atmen, Duschen, Kochen und Waschen etwa zwölf Liter Flüssigkeit an die Luft abgegeben. Darum ist regelmäßiges Lüften in der Heizsaison unerlässlich, um die Feuchtigkeit in Wohnräumen zu verringern und eine gute Luftqualität zu gewährleisten.

Öffnen Sie das Fenster kurz, aber weit! Schließen Sie währenddessen das Thermostatventil des Heizkörpers. Die Luft wird so besonders rasch ausgetauscht. Auf diese Weise sollten Sie zwei- bis dreimal täglich für fünf Minuten kurz und kräftig durchlüften („Stoßlüften“), das ist völlig ausreichend. Beim Stoßlüften geht wesentlich weniger Wärmeenergie verloren als beim Lüften mit gekipptem Fenster. Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden, um eine Schimmelbildung durch Feuchtigkeit zu vermeiden.

Vermeiden Sie längeres Ankippen der Fenster. Dabei wird die Luft nur sehr langsam ausgetauscht, die Wände kühlen aus und Feuchtigkeit schlägt sich nieder. Halten Sie die Türen von weniger beheizten Räumen geschlossen. Werden diese Räume bei offenen Türen mitgeheizt, schlägt sich auf den kalten Wänden Feuchtigkeit nieder - langfristig sind Stockflecken und Schimmelbefall die Folge.

Nutzen Sie die Thermostatventile richtig. Wenn Sie das Ventil in Mittelposition stellen, sorgt es selbständig und zuverlässig für die richtige Raumtemperatur. Stellen Sie die Heizkörper nicht mit Schränken, Regalen, Sofas o.ä. zu. Das Thermostatventil kann ansonsten die Wärmezufuhr für die Heizkörper nicht korrekt regeln. 

Aus dem gleichen Grund sollten keine Vorhänge oder Gardinen vor den Heizkörpern hängen. Heizkörperverkleidungen und -abdeckungen behindern ebenfalls die Wärmestrahlung in den Raum. Verzichten Sie besser darauf. Vermeiden Sie es, Räume zu überheizen. Jeder Grad Übertemperatur bedeutet 6% mehr Energieverbrauch - und damit entsprechend höhere Kosten.
 

Empfohlene Raumtemperaturen
Schlafzimmer 17 °C, Wohn- und Kinderzimmer 20 °C, Küche 18 °C, Bad 21 °C. Entscheidend ist in allen Fällen die individuelle Behaglichkeitstemperatur.

Wie kann ich die Temperatur meiner Fußbodenheizung regulieren?

Unsere neuen Wohnungen in Geesthacht verfügen alle über eine komfortable Fußbodenheizung. Deren Wärmeabgabe können Sie für jeden Raum über die digitalen Thermostate regeln. Sie können diese wahlweise im manuellen oder automatischen Modus nutzen und die Schaltzeiten nach unterschiedlichen Zeitplänen eingestellen. Mehr über Ihre Möglichkeiten einer individuellen Einstellung der Raumtemperaturen erfahren Sie in der Bedienungsanleitung, die Ihnen bei der Wohnungsübergabe überreicht wurde.

Mieterbetreuung
Darf ich eine Wohnung untervermieten?

In jedem Fall muss die Genossenschaft das Untermietverhältnis vorher genehmigen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Antragsformular. Eine vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte ist nicht erlaubt. 

Ist Tierhaltung erlaubt?

Ja, Sie dürfen in Ihrer Wohnung entweder einen Hund oder eine Katze halten. Hunde, die ihrer Rasse und Abstammung nach oder tatsächlich als gefährlich gelten, dürfen in unseren Wohnungen nicht gehalten werden. Hunde und Katze dürfen innerhalb unserer Wohnanlage nicht frei laufen. Auch darf es durch die Haustiere zu keinen Gefährdungen oder Belästigungen der Hausgemeinschaft kommen. Siehe auch Hausordnung.

Ruhezeiten / Lärmbelästigung: Was soll ich tun, wenn mein Nachbar zu laut ist?

Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders sollte zu allererst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Sollte der Nachbar dann weiterhin die Ruhe stören, können Sie uns selbstverständlich eine Mitteilung (Lärmprotokoll) darüber zukommen lassen.

Was sind meine Mieterpflichten bei der Hausreinigung?

Die Reinigung des Treppenhauses ist in unseren Häusern oft noch von den Nutzern (Mietern) zu erledigen. Sie ist einmal wöchentlich im Wechsel mit den Nachbarn durchzuführen (Reinigungskalender), wenn kein Reinigungsunternehmen mit der Hausreinigung beauftragt wurde. 

Wie darf ich meinen Balkon nutzen? Darf ich grillen?

Schon wegen der erhöhten Brandgefahr ist das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon nicht erlaubt. Wenn ein Elektro- oder Gasgrill verwendet wird, sollte man darauf achten, dass es zu keiner starken Geruchsbelästigung kommt, damit die Nachbarn nicht gestört werden. Wir empfehlen, Gespräche auf dem Balkon stets in einer gedämpften Lautstärke zu führen und die Ruhezeiten in jedem Falle zu beachten. Siehe auch Hausordnung.

Nutzungsentgelt (Miete)

Die Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG hat für den gesamten freifinanzierten Wohnungsbestand Mietkalkulationsgrundsätze festgelegt. Die Basis dieser Grundsätze bildet die Satzung der Genossenschaft. Das Ziel ist eine gerechte und angemessene Miete (bei Genossenschaften „Nutzungsentgelt“ genannt) für alle Mitglieder. Darüber hinaus wird so die Absicherung der notwendigen Mittel für die Instandhaltung, Modernisierung und Erneuerung des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes gewährleistet. Ebenso werden die Verwaltungskosten und Bildung von Rücklagen für künftige Herausforderungen und fortgesetzte Neubautätigkeit so gesichert.

 

Auf dem freien Wohnungsmarkt richtet sich die Miethöhe vor allem nach der Nachfrage. Bei einer Genossenschaft steht jedoch die Gemeinschaft im Vordergrund. Alle Mitglieder und Nutzer einer Wohnung sind ebenfalls Miteigentümer der Genossenschaft. Dennoch ist eine Wohnungsbaugenossenschaft auch ein Wirtschaftsunternehmen, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass sie keine Gewinnmaximierung anstrebt. Darüber hinaus ist die Genossenschaft angehalten, eine Balance zwischen allen anderen Anforderungen zu halten. Dies betrifft neben der Wirtschaftlichkeit ebenso die Sozialverträglichkeit und die Erfüllung von Anforderungen der Zukunft: Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimawandel. Die Nutzungsentgelte werden so gestaltet, dass die Genossenschaft generationsübergreifend wirtschaftlich geführt werden kann und angemessene Rücklagen gebildet werden.

 

Aufsichtsrat und Vorstand beschließen jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. Darin werden u.a. die erwarteten Aufwendungen (inkl. möglicher Preissteigerungen) für z.B. die Instandhaltung und Modernisierung der Bestände, die Verwaltungskosten (z.B. die Löhne und Gehälter) sowie die Verzinsung von Fremd- und Eigenmitteln beschrieben. Sämtliche dargestellten Aufwendungen können nur durch die Erträge der Genossenschaft, im Wesentlichen die Nutzungsentgelte, gedeckt werden. Werden höhere Aufwendungen als im Vorjahr erwartet, müssen – bei gleichbleibenden Qualitäten – die Nutzungsentgelte für die Wohnungen erhöht werden. Dies geschieht im Sinne unserer Mitglieder aber immer nur in maßvollen kleinen Schritten. Bei den einzelnen Erhöhungen wird zudem bei jeder einzelnen Wohnung auf die Angemessenheit des Nutzungsentgelts geachtet.

Wie wird ein angemessenes Nutzungsentgelt bestimmt?

Um das Nutzungsentgelt gerecht und nachvollziehbar zu gestalten, hat die Genossenschaft ein System entwickelt, das die Vor- und Nachteile der verschiedenen Wohnungen berücksichtigt. Jede einzelne, frei finanzierte Wohnung erhält einen objektiven Maximalpreis; bei Genossenschaften auch häufig Wohnwertmiete genannt. Dazu werden u.a. die Lage, die Ausstattung, das Umfeld und der Modernisierungsgrad betrachtet. Bei allen diesen Aspekten wird berücksichtigt, ob besondere Kriterien Abschläge oder Zuschläge zum Mittelwert des jeweils aktuellen Mietenspiegels rechtfertigen (Beispiele). Die Ab- und Zuschläge werden je nach Einfluss auf den objektiven Wohnwert differenziert. Aus allen Ab- und Zuschlägen und dem aktuellen Mietenspiegel-Mittelwert berechnet sich dann als unternehmensinterne Kappungsgrenze die maximal zu erzielende Wohnwertmiete. Zusätzlich erfolgt bei der Bergedorf-Bille – anders als bei den meisten anderen Vermietern – zudem immer eine Kappung innerhalb der aktuellen Mietenspiegelspanne. Der Mietenspiegel ist also nicht der Anlass für eine Mieterhöhung, sondern unser und der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der einzelnen Miethöhe.

 

Bei Fragen zur Mietkalkulation rufen Sie gerne unseren Abteilungsleiter der Mieterbetreuung Boris Wegert unter 040 / 72 56 00-51 an oder der schreiben Sie ihm eine E-Mail unter boris.wegert@bergedorf-bille.de.

Rechnungswesen
Warum sollte ich ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen und nicht einen Dauerauftrag einrichten?

Die allermeisten Mitglieder zahlen ihre Nutzungsentgelte und andere fällige Zahlungen per SEPA-Lastschrift. Schon seit vielen Jahren ist das Mitglied per Nutzungsvertag (§3 Abs.2) verpflichtet, auf Verlangen das Nutzungsentgelt von einem Konto bei einem Kreditinstitut einziehen zu lassen und das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

 

Das hat viele Vorteile: Das Nutzungsentgelt wird immer pünktlich eingezogen. Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung werden direkt mit der nächsten monatlichen Zahlung verrechnet. Anpassungen der Vorauszahlungen werden automatisch berücksichtigt.

 

Falls Sie uns noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir Ihnen die notwendigen Unterlagen zukommen lassen können. Ein Vordruck, in den Sie bitte immer stets die jeweilige Vertrags-/Objektnummer eintragen müssen, steht auch zum Download bereit. Vergessen Sie bitte nicht, uns die Unterlagen mit Originalunterschrift zurückzusenden. Wichtig: Für jeden Nutzungsvertrag muss ein eigenes SEPA-Mandat erteilt werden.

Warum muss ich einen korrekten Verwendungszeck für meine Zahlungen angeben?

Fehlende oder irreführende Angaben werden beim automatisierten Zahlungsverkehrt zum Problem. Bei Ihren Zahlungen an unsere Sammelkonten ist die eindeutige Angabe des Verwendungszwecks sehr wichtig.  Ansonsten muss händisch geprüft werden, für welchen Zweck das Geld bestimmt ist.

 

Zahlungen, die nicht ohne erheblichen Aufwand zugeordnet werden können, müssen wir rücküberweisen. Bitte beachten Sie, dass die vertragliche Zahlungsverpflichtung dann als nicht erfüllt gilt.  Es kann in der Folge zu Mahnungen und Zahlungsaufforderungen kommen.

Welche Angaben zum Verwendungszeck sind bei Zahlungen notwendig?

Für jede Person und jeden einzelnen Vertrag muss bitte eine gesonderte Zahlung erfolgen. Es muss deutlich werden, für wen und welches Vertragsverhältnis gezahlt wird. Sofern es sich nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt oder uns eine entsprechende Einzugsermächtigung vorliegt (SEPA-Mandat), sind einige zusätzliche Angaben und Worte auf der Überweisung zwingend notwendig. 

 

Hier ein paar typische Fälle und welche Angaben zwecks korrekter Zuordnung benötigt werden.

Betriebs- und Heizkostenabrechnung
Wie ist meine Betriebs- und Heizkostenabrechnung aufgebaut und kann ich diese besser verstehen?

Nebenkostenabrechnungen sind ein komplexes Thema. Gerne möchten wir Ihnen Ihre persönliche Betriebs- und Heizkostenabrechnungen verständlicher machen. Dazu haben wir vier Musterbeispiele mit Erklärungen für Sie erstellt. Wählen Sie bitte abhängig vom Unternehmen, das die Heizkostenabrechnung für Ihre Wohnanlage erstellt hat, das passende Musterbeispiel aus.

 

Die rechtliche Grundlage für Ihre Betriebskostenabrechnung bildet das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556 "Vereinbarungen über Betriebskosten" und die "Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten"; kurz Betriebskostenverordnung. Ihre Heizkostenabrechnung wird auf Basis der "Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten" erstellt; kurz Heizkostenverordnung. Diese wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 geändert, um die Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) umzusetzen.

Wann bekomme ich meine Betriebs- und Heizkostenabrechnung?

Die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen werden immer im Folgejahr spätestens bis zum 31.12. erstellt und versendet. Ein verbindlicher Termin, bis wann die Abrechnung für Ihre Wohnanlage erstellt sein wird, kann nicht genannt werden. Im Einzelfall können wichtige Rechnungen, z.B. für Wartungs- und Energiekosten fehlen, welche für die jeweilige Liegenschaft berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus können nicht alle Abrechnungen zeitgleich verfasst werden. Daher kommt es zu zeitlichen Verschiebungen, bis zu welchem Datum eine Abrechnung erstellt werden kann.

 

Zum Nachweis der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie die Ihnen bereits vorliegende Abrechnung aus dem Vorjahr verwenden. Sie brauchen diesbezüglich also nicht auf die aktuelle Abrechnung zu warten.

Warum bekomme ich eine Ablesekarte zugeschickt?

Einmal im Jahr, meist gegen Ende des Jahres, bekommen die Nutzer*innen von unseren Dienstleistern Kalorimeta oder Ista eine Karte zum Ablesen Ihrer Wasserzähler zugeschickt. Bitte füllen Sie diese Karte sehr gründlich aus, denn diese Angaben sind die Grundlage Ihrer (Warmwasser-)Abrechnung. Kontrollieren Sie stets die Nummern der Wasserzähler. Sollten die Zählernummern falsch sein, streichen Sie diese durch und tragen darüber die neue Nummer gut leserlich ein. Beim Ablesen des Wasserstands achten Sie auf die richtige Nachkommastelle. Dies schließt Ablesefehler in der Heizkostenabrechnung aus.

 

Wenn Sie die Ablesekarte nicht an das jeweilige Abrechnungsunternehmen zurücksenden, muss Ihr Verbrauch geschätzt werden. Dies kann zufolge haben, dass der geschätzte Verbrauch höher als Ihr tatsächlicher Verbrauch ist und sie somit mehr zahlen müssen.

Was gehört zur beheizbaren Wohnfläche?

Zu den beheizbaren Räumen (Wohnflächen) werden nicht nur solche gerechnet, die über einen eigenen Heizkörper verfügen, sondern auch diejenigen, die durch anliegende Räume mit Wärme versorgt werden. Wenn sich innerhalb der Wohnung ein heizungsloser Raum befindet, wird er deswegen bei der Abrechnung berücksichtigt. Bei einem gemieteten Haus werden alle Räume, die sich innerhalb des Gebäudes befinden, als beheizbar gewertet, auch Treppenhaus und Keller.

Wieso werden die Vorauszahlungen für meine Betriebs- und Heizkostenabrechnung angepasst?

Wenn ein Leistungszeitraum abgerechnet wurde, passen wir - abhängig vom Ergebnis - die Vorauszahlungen der Betriebs- und Heizkosten automatisch an. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen kalkulieren wir jeweils eine realistische Kostensteigerung ein.

Kann ich die Höhe der Vorauszahlungen für meine Betriebs- und Heizkosten ändern?

Eine pauschale Zusage zu einer Anpassung ist leider nicht möglich, jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie unsicher sind und wir besprechen gemeinsam, ob eine Erhöhung oder Reduzierung der Vorauszahlungen bei Ihnen persönlich sinnvoll ist.

 

Im Zuge der zuletzt erstellten Abrechnung wurden Ihre Vorauszahlungen auf Basis Ihrer erfassten Verbräuche und ermittelten Kosten berechnet. Selbstverständlich haben wir hierbei eine Kostensteigerung einkalkuliert, um für Sie im kommenden Jahr hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass es aktuell sehr schwierig ist, die Entwicklung der Energiekosten zu prognostizieren; egal ob mit Fernwärme oder Erdgas geheizt wird (Stand: Januar 2023). Es ist mit weiteren Preissteigerungen zu rechnen. Eine deuliche Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen für 2023 scheint in fast jedem Falle sinnvoll zu sein.

Warum ist meine Nachforderung so hoch – ich habe die Wohnung nur wenige Monate bewohnt?

Die Vorauszahlungen sind stets auf ein volles Kalenderjahr kalkuliert. Wenn eine Wohnung lediglich in den ersten oder letzten Monaten eines Jahres bewohnt und abgerechnet wird, reichen die Vorauszahlungen in den meisten Fällen nicht aus. Im Winter liegen die Kosten durch den allgemein höheren Verbrauch über den geleisteten Vorauszahlungen; im Sommer ist dies umgekehrt. Für die Abrechnung ist das von uns bestätigte Kündigungsdatum entscheidend, nicht der Auszugstermin

Wieso hat mein Nachbar ein höheres Guthaben, obwohl unsere Wohnungen gleich groß sind?

Die verbrauchsabhängigen Kosten einer Wohnung (Wasser und Heizung) werden sowohl nach der Wohnfläche als auch dem individuellen Verbrauch berechnet. Daher sind die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten unterschiedlich hoch. Auch aus den jeweils insgesamt geleisteten Vorauszahlungen ergeben sich für jede*n Nutzer*in (Mieter*in) abweichende Abrechnungsendbeträge.

Wie werden bei einem Nutzerwechsel die Heizkosten aufgeteilt?

Die Funk-Heizkostenverteiler an den Heizkörpern speichern an jedem Monatsende die aufgelaufenen Verbrauchswerte. Um die Abrechnung zu erstellen, wird auf diese Daten zugegriffen. Somit werden die Heizkosten exakt zwischen den ein- und ausziehenden Nutzer*innen aufgeteilt. Es wird immer das von uns bestätige Kündigungsdatum zugrunde gelegt, nicht der Auszugstermin. 

Was ist EED?

EED ist die Abkürzung für die „Energy Efficiency Directive“, auf Deutsch Energieeffizienzrichtlinie, der Europäischen Union (EU). Das Ziel der Richtlinie ist es, den Energieverbrauch zu reduzieren. Sie soll somit maßgeblich zu den EU-Klimazielen für 2030 beitragen. Die EED muss in allen europäischen Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies 2021 durch die Novellierung der Heizkostenverordnung erfolgt.

Was ist das Ziel der EED?

Die EED hat das übergeordnete Ziel, den Energieverbrauch innerhalb der EU bis zum Jahr 2030 zu senken. Ein angepasstes Verbrauchsverhalten soll zu Energieeinsparungen führen, speziell für die Wärme-, Kälte- und Warmwasserversorgung.

 

Doch nur wer seinen Verbrauch kennt, kann sein Verbrauchsverhalten optimieren. Deshalb sollen Verbraucher zukünftig unterjährig und regelmäßig über ihren Energieverbrauch informiert werden.

Wie werde ich über meine monatlichen Verbrauchswerte informiert?

Sie erhalten, falls nicht schon geschehen, ein Schreiben von Ihrem Abrechnungsunternehmen. In diesem Schreiben werden Sie informiert, dass Sie sich bitte für die Zusendung der monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) bei dem jeweiligen Abrechnungsunternehmen registrieren müssen.

 

Nach der Registrierung erhalten Sie ab dem darauffolgendem Monat eine E-Mail, wenn Sie Ihre monatlichen Verbrauchswerte im Onlineportal des Abrechnungsunternehmens abrufen können. Je nach Dienstleister werden Ihnen die Verbrauchswerte gegebenenfalls auch per E-Mail direkt zugestellt (PDF-Datei). Sollten Sie sich nicht online registriert haben, erhalten Sie diese Information kostenpflichtig per Post.

Was ist, wenn ich keine E-Mail-Adresse oder keinen Internetanschluss habe?

Kein Problem – wenn Sie sich nicht registriert haben, werden wir Ihnen Ihre monatlichen Verbrauchswerte per Post zukommen lassen. Die Kosten der Zusendung werden in der jährlichen Heizkostenabrechnung berücksichtigt.

Kann ich die Zustellung der Monatswerte „abbestellen“?

Nein, das ist leider nicht möglich. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene „Bringschuld“. Die Zustellung kann nicht eingestellt werden, auch wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie kein Interesse an diesen Informationen haben.

Was kann man der Verbrauchsinformation entnehmen?
  • Verbrauch Heizung und Warmwasser in kWh vom letzten Monat
    (Beispiel: Im April 2022 erhalten Sie die Verbrauchswerte vom März 2022.)
     
  • Vergleich mit dem Verbrauch des Vormonats
    (Beispiel: Im Mai 2022 erhalten Sie die Verbrauchswerte von März und April 2022.)
     
  • Ab 2023 →  Vergleich mit den Verbrauchswerten des Vorjahres
    (Beispiel: Im April 2023 wird der Verbrauch zum Vormonat 2023 sowie dem Monat März 2022 dargestellt)

Die Vergleichswerte werden zudem in einer grafischen Darstellung aufgeführt

Entstehen mir Kosten für die Verbrauchsinformationen?

Wenn Sie sich bei uns bzw. bei Ihrem Abrechnungsunternehmen mit Ihrer E-Mail-Adresse registriert haben, erhalten Sie die Verbrauchsinformationen kostenfrei zugestellt.

 

Alle Nutzer*innen, die ihre Verbrauchsinformation per Post erhalten, werden im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung mit den entstandenen Mehrkosten belastet. Die Höhe der anfallenden Kosten ist abhängig vom Abrechnungsunternehmen und kann hier nicht abschließend benannt werden.

Muss ich jetzt monatlich meine Heizkosten zahlen?

Nein, die monatlich erstellte Verbrauchsinformation ist keine Abrechnung. Es werden lediglich Ihre Verbrauchswerte in Kilowattstunden (kWh) dargestellt. Ihre Heizkostenabrechnung erhalten Sie wie gewohnt, einmal im Laufe des Jahres für den vorangegangenen Leistungszeitraum.

Welche Entwicklungen nehmen Einfluss auf die Heizkosten?

Wie Sie seit einiger Zeit den Medien entnehmen können, sind die Energiepreise extrem gestiegen (Stand August 2022). Viele Jahre schon wirkt unsere Genossenschaft diesem Trend in Teilen durch energetische Sanierungsmaßnahmen entgegen, z.B. durch verbesserte Heiztechnologien und günstige Verträgen für die Gas- und Strombeschaffung. Die Bergedorf-Bille hat in den vergangenen Jahrzehnten unter anderem mehr als 134 Mio. Euro in energetische Baumaßnahmen investiert.


Von den enorm gesteigerten Großhandelspreisen für Erdgas werden wir für die Jahre 2022 und 2023 voraussichtlich noch nicht betroffen sein. Dem Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW), dem wir angehören, ist es gelungen, für seine Mitglieder auch für das Jahr 2023 noch Gas-Preise auf dem Niveau der beiden Vorjahre zu sichern.


Die Kosten für Fernwärme haben sich jedoch bereits in 2021 annähernd verdoppelt. Das sind Entwicklungen, die zum Zeitpunkt der Kalkulation der Heizkostenvorauszahlungen so nicht absehbar waren und die zu hohen Nachzahlungen bei unseren Nutzer*innen führen können. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ist für 2022 mit weiter steigenden Wärmepreisen zu rechnen.

Wer ist mein Energieversorger und mit welcher Anpassung der Vorauszahlungen kann ich rechnen?

Wenn wir jährlich die Abrechnungen erstellen, passen wir Ihre Vorauszahlungen an die aktuellen Kosten zuzüglich der zu erwartenden Kostensteigerungen an. In 2024 berücksichtigen wir dabei folgende prozentuale Aufschläge:

 

Heizkosten

+ 50% E.ON (Erdgas) 
+ 20% Hamburger Energiewerke (Fernwärme)
+ 50% Hanse Werk (Fernwärme)

Betriebskosten

+ 10%

 

Eine Übersicht über die Energieversorger, welche unsere jeweiligen Wohnanlagen beliefern, finden Sie hier.

 

Ein Beispiel

Ein Mitglied wohnt Am Beckerkamp 20 und will nachvollziehen, wie hoch die künftigen Vorauszahlungen ausfallen. Ein Blick in die oben verlinkte Übersicht zeigt: Der Energieversorger ist die Firma E.ON, welche die Wohnanlage mit Erdgas versorgt. Folglich erwarten unsere Expert*innen für die Wohnung eine Kostensteigerung in 2024 um 50% und passen die individuelle Vorauszahlung entsprechend an. 

 

Gerne können Sie eine individuelle Anpassung Ihrer Vorauszahlungen vornehmen. Nutzen Sie hierzu bitte bevorzugt unsere Service-App oder schreiben Sie eine E-Mail an abrechnung@bergedorf-bille.de mit Angaben Ihrer Objektnummer und Ihrem gewünschten Vorauszahlungsbetrag.

Geballtes Fachwissen finden Sie auf den Homepages unserer Abrechnungs­partner

unter https://www.ista.com/de/kontakt-service/fachwissen/ und

unter https://www.kalo.de/news-infos/faq/ sowie

unter https://www.techem.com/de/de/info-und-service/faq.

Wie lese ich meine Heizkostenverteiler selbst ab?

Detailinformationen zu Ihrem Gerät entnehmen Sie bitte den Bedienungsanleitungen der Abrechnungsunternehmen Ista, KALO und Techem.

 

Warum ist in meiner Abrechnung die doppelte Anzahl an Gerätenummern aufgeführt von denen die Hälfte nicht auffindbar ist?

Wenn im Abrechnungszeitraum Heizkostenverteiler ausgetauscht wurden, also Geräte mit alter Nummer ausgebaut und neue eingebaut wurden, tauchen in Ihrer Rechnung beide Gerätenummern auf. Sie sind jeweils dem selben Raum zugeodnet. Die Nummern der alten, ausgebauten Geräte sind naturgemäß nicht mehr in Ihrer Wohnung aufzufinden. Jedoch müssen die Werte beider Geräte zur Abrechnung herangezogen werden.

Warum hat sich in meiner Abrechnung die Bewertungszahl oder der U-Faktor geändert?

Das System Heizkörper-Heizkostenverteiler muss als zusammengehörende Einheit betrachtet werden, weil sich die Wärmetransportwege vom Heizkörper zum Temperaturfühler unterscheiden. Gemäß DIN EN 834 benötigen alle Heizkostenverteiler Bewertungsfaktoren (auch Umrechnungsfaktoren genannt), mit denen die im Verlauf der Heizperiode auftretenden integrierten Übertemperaturen gewichtet werden müssen.

 

Nach DIN EN 834 gibt es die folgenden Bewertungsfaktoren:

  • KQ für die Wärmeleistung des Heizkörpers
  • KC für die Kontaktgüte der Ankopplung des Heizkostenverteilers an den Heizkörper Diese wird aus dem C-Wert, der die Temperaturdifferenz zwischen der mittleren Heizmediumtemperatur im Heizkörper und der Temperatur der Temperaturfühler bzw. der Messflüssigkeit darstellt ermittelt.
  • Kt für die Raumlufttemperatur

Demnach sind für die Ermittlung des Faktors u.a. die Aufmaße und die Leistung des Heizkörpers notwendig. Unsere Servicepartner sind immer dazu angehalten, beim Austausch eines Gerätes die Aufmaße des Heizkörpers zu überprüfen. Wenn die Aufmaße in unserem System nicht korrekt hinterlegt waren, nehmen wir eine Korrektur vor. Dies schlägt sich in einer Änderung der Bewertungszahl nieder.