Wenn wir Ihnen als Nicht-Mitglied eine Wohnung anbieten können und es zum Abschluss eines Nutzungsvertrages kommt, werden Sie bei uns Mitglied. Minderjährige Kinder von Mitgliedern nehmen wir gerne als Mitglied auf.
Die Kosten für einen Anteil betragen 150,00 Euro.
Man kann jährlich max. zwei Anteile dazu kaufen. Die Höchstbeteiligung beläuft sich z.Zt. auf 20 Anteile, d.h. maximal 3.000,00 Euro.
Die Höhe der Anteile berechnet sich wie folgt: Netto-Kalt-Nutzungsentgelt x 6 = aufgerundet auf volle 150,00 Euro - max. 3.000,00 Euro
Ein Schenkungsvertrag ist wie ein Testament für die Anteile zu sehen. Sie können eine Person für Ihren Todesfall begünstigen. Die begünstigte Person kommt nach Ihrem Tod mit dem Schenkungsvertag und der Sterbeurkunde zu uns. Nach Abwicklung einiger Formalitäten bekommt die begünstigte Person das Guthaben der Anteile bei Fälligkeit ausgezahlt.
Eine Anteilskündigung greift zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Auszahlung erfolgt im Juni des darauffolgenden Jahres.
Eine Teilkündigung ist möglich. Der Verkauf von einzelnen Anteilen ist nur an Mitglieder möglich, die aktuell eine Wohnung von uns bekommen.
Eine Übertragung Ihrer Mitgliedschaft ist auf minderjährige Kinder möglich. Wir stellen den Erwerber. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Eine direkte Übertragung ist nicht möglich. Die Anteile können bei uns gekündigt werden und es wird ein Abtretungsvertrag zu Gunsten der anderen Genossenschaft abgeschlossen. Bei Fälligkeit wird das Guthaben an diese Genossenschaft überwiesen.
Die Höhe der Dividende wird jedes Jahr auf der Vertreterversammlung beschlossen. In den letzten Jahren betrug die Ausschüttung 4 %.
Die Dividende wird immer zum 30.Juni eines Jahres gezahlt. Die Grundlage für die Berechnung der Dividende ist das Guthaben per 1. Januar des Vorjahres.
Dies kann mehrere Ursachen haben. Meist hat der Freistellungsauftrag nicht ausgereicht und es wurden Steuern abgeführt. Oder Sie haben wegen der Wohnungsbauprämie einen weiteren Anteil gezeichnet. Dieser Anteil wird auf 150,00 Euro aufgefüllt.
Mit einem Freistellungsauftrag kann jeder seine Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) bis maximal 1.000,00 Euro von der Steuer freistellen. Wird kein Freistellungsauftrag bei uns abgegeben, oder reicht dieser nicht aus, müssen wir Steuern abführen.
Wir benötigen hierüber einen Nachweis z.B. in Form Ihres geänderten Personalausweises oder durch Vorlage der Heiratsurkunde. Darüber hinaus muss ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden.
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift, gerne auch per E-Mail, mit.
Bei der Bergedorf-Bille können Mitglieder und deren Angehörige, z.B. Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder usw. Geld anlegen. Sparbriefe können nur von unseren Mitgliedern erworben werden.
Die Bergedorf-Bille ist einem Sicherungsfonds angeschlossen und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Spareinlagen werden ausschließlich als Finanzierungsmittel im eigenen Wohnbestand eingesetzt. Es erfolgt keine Kreditvergabe an Dritte.
Um ein Sparkonto zu eröffnen, bedarf es Ihrer Anwesenheit in unseren Geschäftsräumen. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin und bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit.
Um für Minderjährige ein Sparkonto zu eröffnen, müssen beide Elternteile mit gültigem Personalausweis persönlich in unseren Geschäftsräumen erscheinen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin. Bei Alleinerziehenden ist der Nachweis über das alleinige Sorgerecht erforderlich. Bringen Sie bitte die Geburtsurkunde des Kindes mit.
Auf Ihr normales Basissparbuch oder Ihr Aktivsparbuch können Sie jederzeit Überweisungen tätigen. Nutzen Sie hierfür unser Konto bei der Hamburger Volksbank:
Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf Bille eG
BIC: GENODEF1HH2
IBAN: DE76 2019 0003 0019 0343 00
Im Verwendungszweck muss die Sparbuchnummer und Ihr Name angegeben sein, damit wir Ihr Geld richtig verbuchen können.
Nach Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist nehmen wir gerne eine Überweisungen auf Ihr Girokonto vor.
Sie können maximal zwei volljährigen Personen eine Vollmacht erteilen. Die erforderlichen Unterschriften hierfür erfolgen in unseren Geschäftsräumen gegen Vorlage der Ausweise.
Der Sparer-Pauschbetrag liegt für Ledige bei € 1.000,00 und für Verheiratete bei € 2.000,00.
Sie finden den Freistellungsauftrag auf unserer Homepage und können ihn herunterladen und ausfüllen. Gerne können Sie uns den Freistellungsauftrag per E-Mail zusenden. Alternativ erhalten Sie das Formular auch in unserer Geschäftstelle.
In Hamburg ist es für viele Menschen nicht leicht, eine (bezahlbare) Wohnung zu finden. In drei kurzen Videos möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Suche und Vergabe von Wohnungen bei unserer Genossenschaft geben.
In diesem Clip erfahren Sie, wie Sie Ihre Wohnungssuche starten und wie der Angebots-/Vermietungsprozess abläuft.
Dieser Clip beschreibt Ihnen, wie die Wohnungen im Kreis der Genossenschaftsmitglieder vergeben werden. Zudem informieren wir Sie über die Vergabe unserer besonderen Wohnformen (Seniorenwohnungen, behindertengerechte Wohnungen, Servicewohnungen) und zur vorrangigen Vergabe von Wohnungen, wenn Sie aus einer 4‑Raum‑Wohnung bzw. Reihenhaus-/Doppelhaushälfte der Genossenschaft ausziehen.
Sie sind noch kein Mitglied unserer Genossenschaft? Dann erfahren Sie im folgenden Clip, wie Ihre Chancen auf eine Wohnung bei uns stehen.
Sollten sie noch nicht als Wohnungsinteressent bei uns registriert sein, müssen Sie bitte zunächst online ein Mietinteressentenformular ausfüllen. Sobald wir eine Wohnung im Angebot haben, die auf Ihr Wohnungsgesuch passt, schicken wir Ihnen ein entsprechendes Exposé zu; allerdings haben Mitglieder unserer Genossenschaft bei der Wohnungsvergabe Vorrang. Die Wohnung muss zunächst besichtigt werden, bevor Sie zusagen. Sollte die Wohnung nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, teilen Sie uns dies bitte unter Angabe des Grundes mit, so dass wir Ihr Gesuch gegebenenfalls abändern können.
Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Entscheidend hierfür sind Ihre konkreten Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf Ihre "neue Wohnung". Ein weiterer Faktor ist die Fluktuation in dem jeweils gewünschten Wohngebiet. Je offener und flexibler Sie Ihre Wohnungssuche gestalten, desto eher besteht die Möglichkeit, Sie mit passendem Wohnraum zu versorgen.
Wenn ein Interessent die generellen (z.B. Bonität) und die für die zu vergebende Wohnung zutreffenden besonderen Kriterien (z.B. Seniorenwohnung) erfüllt, kommt er in die Auswahl für die Wohnungsvergabe. Wir legen Wert darauf, besondere Wohnformen bedarfsgerecht an deren Zielgruppe zu vermieten. In der Auswahl haben Mitglieder Vorrang vor Nichtmitgliedern, die erst im Fall der Vergabe Mitglied bei uns werden. Bei Mitgliedern in der Auswahl wird nach einer Wartezeit bis zu und größer 3 Monate unterschieden. Die Gruppe der Mitglieder mit Wartezeit größer 3 Monate hat Vorrang vor der Gruppe mit geringerer Wartezeit. Innerhalb dieser beiden Gruppen richtet sich die Reihenfolge der Vergabe unter den Mitgliedern grundsätzlich nach der Mitgliedsnummer. Die niedrigere Mitgliedsnummer geht vor. Bei Wohnungen mit vier oder mehr Räumen und bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften ab 60 m² Wohnfläche richtet sich die Reihenfolge der Vergabe unter den Mitgliedern innerhalb der beiden Gruppen nach der Anzahl der zum Haushalt zählenden Personen, um größere Wohnungen bedarfsgerecht an Familien vermieten zu können. Bei Neubauvermietungen unterbleibt die Differenzierung nach Wartezeit. Bei Nichtmitgliedern in der Auswahl wird der Interessent zuerst berücksichtigt, der die generellen und besonderen Kriterien jeweils am besten erfüllt.
Mitglieder, welche von einer unserer Wohnung mit vier oder mehr Räumen sowie Reihenhäusern oder Doppelhaushälften ab 60m² Wohnfläche in eine kleinere Wohnung ziehen möchten, werden vorrangig behandelt. Auf diese Weise möchten wir Anreize für Haushalte mit weniger Personen schaffen, einen Wohnungswechsel in Erwägung zu ziehen. Hintergrund ist auch hier die bedarfsgerechte Vermietung an Familien.
Bei weiteren Fragen zu den Wohnungsvergaberichtlinien unserer Genossenschaft kontaktieren Sie gerne den Leiter der Vermietungsabteilung, Matthias Wulff, unter Telefon 040 / 72 56 00-15.
Tapeten an den Wänden müssen fachgerecht verarbeitet und ordnungsgemäß gestrichen sein; wir akzeptieren beim Auszug des bisherigen Nutzers (Vormieters) auch „nackte" Wände. Wenn die Decken nicht in Ordnung sind, sind diese vom Vormieter einheitlich zu streichen. Fällige Lackarbeiten an den Fenstern, Türen, Fuß- und Scheuerleisten, Heizkörpern und Versorgungsleitungen sowie an anderen Bauteilen hat der bisherige Nutzer (Vormieter) durchzuführen. Diese Arbeiten müssen fachgerecht und in einer üblichen Farbgebung (wir empfehlen einen gedeckten Weißton) ausgeführt sein. Es wird vorausgesetzt, dass der Nutzer die Wohnung mit eigenen Bodenbelägen ausstattet. Deshalb wird der bauseitige Fußboden von der Genossenschaft so vorbereitet, das der neue Nutzer eigene Beläge verlegen kann.
Über mietereigene Einbauten und Veränderungen kann eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vor- und Nachmieter getroffen werden. Der neue Nutzer (Nachmieter) ist zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht verpflichtet.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats hier eingegangen ist. Die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. In vereinzelten Fällen können bei sehr alten Wohnungsmietverträgen Formulierungen auftreten, die kürzere Kündigungsfristen beinhalten. Darüber hinaus gilt seit dem 01.03.2022 eine Mindestnutzungsdauer von mindestens neun Monaten.
Ein Kündigungsformular, das bei Kündigung bitte mit Ihrer Originalunterschrift versehen sein muss, finden Sie hier.
Stellplätze, Garagen und Carports können mit einer Frist von zwei bis drei Monaten zum Monatsende ( je nach Vertragsverhältnis ) gekündigt werden. Die Kündigung muss im Original und unterschrieben bis spätestens zum Letzten eines Monats hier eingegangen sein.
Wer eine Wohnung unserer Genossenschaft nutzt, muss die erforderlichen Genossenschaftsanteile besitzen oder spätestens bei Anmietung der Wohnung erwerben. Bei gemeinsamen Einzug wird nur eine Person Vertragspartner bzw. Hauptmieter. Für Ehe- und Lebenspartner besteht allerdings die Möglichkeit die Wohnung zu übernehmen, dies gilt beispielsweise in Trennungsfällen.
Stellplätze werden vorrangig an Mitglieder einer Wohnanlage vermietet, die noch keinen Stellplatz angemietet haben. Sollte hier kein Bedarf bestehen, vermieten wir auch zusätzliche Stellplätze an unsere vorgemerkten Mitglieder. Nutzer*innen (Mieter) der umliegenden Wohnanlagen werden nachrangig berücksichtigt. Nicht-Mitglieder werden zuletzt angeschrieben.
Bei Interesse an einem Stellplatz merken wir Sie gerne vor und setzen Sie auf die Interessentenliste. Wie schnell wir Sie versorgen können, hängt von der Nachfrage in der jeweiligen Stellplatzanlage ab. Unterschiedliche Faktoren haben Einfluss auf Ihre Wartezeit bei der Vergabe. Es wird berücksichtigt, ob der Interessent in der Wohnanlage wohnt, die zur Stellplatzanlage gehört, und seit wann die Stellplatzsuche bei uns hinterlegt ist. Die Wartezeit kann demnach relativ kurz sein, aber auch viele Jahre dauern.
Entsteht nachträglich Interesse eines Mitgliedes an einem Stellplatz und hat dieses gemäß der Vergaberichtlinien Vorrang, müssen wir gelegentlich anderen Nutzer*innen ihren zusätzlichen Stellplatz kündigen. Dies ist bei knappen Parkraum für uns ein Gebot der Fairness. Möglichst alle Nutzer*innen einer Wohnanlage sollten zumindest einen zugehörigen Stellplatz nutzen können. Gerne merken wir das Interesse der gekündigten Personen vor für den Fall, dass sich die Nachfragesituation wieder ändert.
Wenn in Ihrer Wohnung z.B. der Wasserhahn tropft, der Rauchmeldern piept, ein Abfluss verstopft ist, steht Ihnen unsere Reparaturannahme von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 – 16.00 Uhr und Freitag in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 040/72 56 00-50 zur Verfügung. Außerhalb unserer Geschäftszeiten wenden Sie sich bitte in Notfällen an die Notdienstzentrale der Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften unter der Rufnummer 345 110. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ein verlorener, defekter oder zusätzlicher Haustürschlüssel wird generell nicht von uns ersetzt. Wir stellen Ihnen eine sogenannte Schlüsselgenehmigung aus, die die Nummer der Schließanlage und die Schlüsselnummer enthält. Unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie im L & M Shop, Am Güterbahnhof 5, 21035 Hamburg die gewünschten Schlüssel. Zusätzliche oder verlorene Wohnungsschlüssel können Sie ohne unsere Genehmigung auch auf eigene Kosten nachmachen lassen. Bei Nutzungsende (Mietende) müssen Sie allerdings alle vorhandenen Schlüssel an uns übergeben.
Bitte alarmieren Sie bei einem echten Alarm unverzüglich Ihre Nachbarn, verlassen Sie sofort das Haus und rufen Sie die Feuerwehr (Telefon 112).
Eine regelmäßig blinkende Kontrolllampe signalisiert die Funktionstüchtigkeit des Rauchmelders im normalen Betriebszustand.
Ist der Rauchwarnmelder verschmutzt oder fehlerhaft, ertönt wiederkehrend ein Signalton. In diesem Fall wenden Sie sich während unserer üblichen Bürozeiten bitte an unseren Technischen Service unter 040 / 72 56 00-50 oder senden eine E-Mail an service@bergedorf-bille.de oder verwenden das Kontaktformular. Außerhalb unserer Geschäftszeiten nutzen Sie bitte die Telefon-Hotline unseres Dienstleisters KALO vor Ort GmbH unter 0800 000 87 18. Die Hotline steht 24 h und 7 Tage die Woche zur Aufnahme der Störung zur Verfügung. Die Störung wird an die für Ihre Wohnanlage zuständige Niederlassung weitergeleitet und das Serviceteam vor Ort setzt sich mit Ihnen zur Fehlerbehebung in Verbindung.
Ein versehentlich ausgelöster Alarm, z.B. aufgrund von Wasserdampf oder Zigarettenrauch, wird durch Drücken auf das Gerät für ca. 10 Minuten unterdrückt. Ist der Dampf bzw. der Rauch verzogen, bleibt der Alarm stumm. Der Melder ist jedoch wieder "scharf geschaltet".

Auch in ausreichend beheizten Räumen sammelt sich nach und nach Feuchtigkeit an. In einem Vierpersonenhaushalt werden täglich durch Atmen, Duschen, Kochen und Waschen etwa zwölf Liter Flüssigkeit an die Luft abgegeben. Darum ist regelmäßiges Lüften in der Heizsaison unerlässlich, um die Feuchtigkeit in Wohnräumen zu verringern und eine gute Luftqualität zu gewährleisten.
Öffnen Sie das Fenster kurz, aber weit! Schließen Sie währenddessen das Thermostatventil des Heizkörpers. Die Luft wird so besonders rasch ausgetauscht. Auf diese Weise sollten Sie zwei- bis dreimal täglich für fünf Minuten kurz und kräftig durchlüften („Stoßlüften“), das ist völlig ausreichend. Beim Stoßlüften geht wesentlich weniger Wärmeenergie verloren als beim Lüften mit gekipptem Fenster. Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden, um eine Schimmelbildung durch Feuchtigkeit zu vermeiden.
Vermeiden Sie längeres Ankippen der Fenster. Dabei wird die Luft nur sehr langsam ausgetauscht, die Wände kühlen aus und Feuchtigkeit schlägt sich nieder. Halten Sie die Türen von weniger beheizten Räumen geschlossen. Werden diese Räume bei offenen Türen mitgeheizt, schlägt sich auf den kalten Wänden Feuchtigkeit nieder - langfristig sind Stockflecken und Schimmelbefall die Folge.
Nutzen Sie die Thermostatventile richtig. Wenn Sie das Ventil in Mittelposition stellen, sorgt es selbständig und zuverlässig für die richtige Raumtemperatur. Stellen Sie die Heizkörper nicht mit Schränken, Regalen, Sofas o.ä. zu. Das Thermostatventil kann ansonsten die Wärmezufuhr für die Heizkörper nicht korrekt regeln.
Aus dem gleichen Grund sollten keine Vorhänge oder Gardinen vor den Heizkörpern hängen. Heizkörperverkleidungen und -abdeckungen behindern ebenfalls die Wärmestrahlung in den Raum. Verzichten Sie besser darauf. Vermeiden Sie es, Räume zu überheizen. Jeder Grad Übertemperatur bedeutet 6% mehr Energieverbrauch - und damit entsprechend höhere Kosten.
Empfohlene Raumtemperaturen
Schlafzimmer 17 °C, Wohn- und Kinderzimmer 20 °C, Küche 18 °C, Bad 21 °C. Entscheidend ist in allen Fällen die individuelle Behaglichkeitstemperatur.
Unsere neuen Wohnungen in Geesthacht verfügen alle über eine komfortable Fußbodenheizung. Deren Wärmeabgabe können Sie für jeden Raum über die digitalen Thermostate regeln. Sie können diese wahlweise im manuellen oder automatischen Modus nutzen und die Schaltzeiten nach unterschiedlichen Zeitplänen eingestellen. Mehr über Ihre Möglichkeiten einer individuellen Einstellung der Raumtemperaturen erfahren Sie in der Bedienungsanleitung, die Ihnen bei der Wohnungsübergabe überreicht wurde.
In jedem Fall muss die Genossenschaft das Untermietverhältnis vorher genehmigen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Antragsformular. Eine vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte ist nicht erlaubt.
Ja, Sie dürfen in Ihrer Wohnung entweder einen Hund oder eine Katze halten. Hunde, die ihrer Rasse und Abstammung nach oder tatsächlich als gefährlich gelten, dürfen in unseren Wohnungen nicht gehalten werden. Hunde und Katze dürfen innerhalb unserer Wohnanlage nicht frei laufen. Auch darf es durch die Haustiere zu keinen Gefährdungen oder Belästigungen der Hausgemeinschaft kommen. Siehe auch Hausordnung.
Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders sollte zu allererst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Sollte der Nachbar dann weiterhin die Ruhe stören, können Sie uns selbstverständlich eine Mitteilung (Lärmprotokoll) darüber zukommen lassen.
Die Reinigung des Treppenhauses ist in unseren Häusern oft noch von den Nutzern (Mietern) zu erledigen. Sie ist einmal wöchentlich im Wechsel mit den Nachbarn durchzuführen (Reinigungskalender), wenn kein Reinigungsunternehmen mit der Hausreinigung beauftragt wurde.
Schon wegen der erhöhten Brandgefahr ist das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon nicht erlaubt. Wenn ein Elektro- oder Gasgrill verwendet wird, sollte man darauf achten, dass es zu keiner starken Geruchsbelästigung kommt, damit die Nachbarn nicht gestört werden. Wir empfehlen, Gespräche auf dem Balkon stets in einer gedämpften Lautstärke zu führen und die Ruhezeiten in jedem Falle zu beachten. Siehe auch Hausordnung.
Die Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG hat für den gesamten freifinanzierten Wohnungsbestand Mietkalkulationsgrundsätze festgelegt. Die Basis dieser Grundsätze bildet die Satzung der Genossenschaft. Das Ziel ist eine gerechte und angemessene Miete (bei Genossenschaften „Nutzungsentgelt“ genannt) für alle Mitglieder. Darüber hinaus wird so die Absicherung der notwendigen Mittel für die Instandhaltung, Modernisierung und Erneuerung des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes gewährleistet. Ebenso werden die Verwaltungskosten und Bildung von Rücklagen für künftige Herausforderungen und fortgesetzte Neubautätigkeit so gesichert.
Auf dem freien Wohnungsmarkt richtet sich die Miethöhe vor allem nach der Nachfrage. Bei einer Genossenschaft steht jedoch die Gemeinschaft im Vordergrund. Alle Mitglieder und Nutzer einer Wohnung sind ebenfalls Miteigentümer der Genossenschaft. Dennoch ist eine Wohnungsbaugenossenschaft auch ein Wirtschaftsunternehmen, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass sie keine Gewinnmaximierung anstrebt. Darüber hinaus ist die Genossenschaft angehalten, eine Balance zwischen allen anderen Anforderungen zu halten. Dies betrifft neben der Wirtschaftlichkeit ebenso die Sozialverträglichkeit und die Erfüllung von Anforderungen der Zukunft: Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimawandel. Die Nutzungsentgelte werden so gestaltet, dass die Genossenschaft generationsübergreifend wirtschaftlich geführt werden kann und angemessene Rücklagen gebildet werden.
Aufsichtsrat und Vorstand beschließen jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. Darin werden u.a. die erwarteten Aufwendungen (inkl. möglicher Preissteigerungen) für z.B. die Instandhaltung und Modernisierung der Bestände, die Verwaltungskosten (z.B. die Löhne und Gehälter) sowie die Verzinsung von Fremd- und Eigenmitteln beschrieben. Sämtliche dargestellten Aufwendungen können nur durch die Erträge der Genossenschaft, im Wesentlichen die Nutzungsentgelte, gedeckt werden. Werden höhere Aufwendungen als im Vorjahr erwartet, müssen – bei gleichbleibenden Qualitäten – die Nutzungsentgelte für die Wohnungen erhöht werden. Dies geschieht im Sinne unserer Mitglieder aber immer nur in maßvollen kleinen Schritten. Bei den einzelnen Erhöhungen wird zudem bei jeder einzelnen Wohnung auf die Angemessenheit des Nutzungsentgelts geachtet.
Um das Nutzungsentgelt gerecht und nachvollziehbar zu gestalten, hat die Genossenschaft ein System entwickelt, das die Vor- und Nachteile der verschiedenen Wohnungen berücksichtigt. Jede einzelne, frei finanzierte Wohnung erhält einen objektiven Maximalpreis; bei Genossenschaften auch häufig Wohnwertmiete genannt. Dazu werden u.a. die Lage, die Ausstattung, das Umfeld und der Modernisierungsgrad betrachtet. Bei allen diesen Aspekten wird berücksichtigt, ob besondere Kriterien Abschläge oder Zuschläge zum Mittelwert des jeweils aktuellen Mietenspiegels rechtfertigen (Beispiele). Die Ab- und Zuschläge werden je nach Einfluss auf den objektiven Wohnwert differenziert. Aus allen Ab- und Zuschlägen und dem aktuellen Mietenspiegel-Mittelwert berechnet sich dann als unternehmensinterne Kappungsgrenze die maximal zu erzielende Wohnwertmiete. Zusätzlich erfolgt bei der Bergedorf-Bille – anders als bei den meisten anderen Vermietern – zudem immer eine Kappung innerhalb der aktuellen Mietenspiegelspanne. Der Mietenspiegel ist also nicht der Anlass für eine Mieterhöhung, sondern unser und der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der einzelnen Miethöhe.
Bei Fragen zur Mietkalkulation rufen Sie gerne unseren Abteilungsleiter der Mieterbetreuung Boris Wegert unter 040 / 72 56 00-51 an oder der schreiben Sie ihm eine E-Mail unter boris.wegert@bergedorf-bille.de.
Mit einem SEPA-Lastschriftmandat wird Ihr Nutzungsentgelt (Miete) automatisch und pünktlich eingezogen. Das bietet mehrere Vorteile:
- Das Nutzungsentgelt wird fristgerecht eingezogen.
- Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung werden automatisch mit der nächsten Zahlung verrechnet.
- Änderungen der Vorauszahlungen werden automatisch berücksichtigt. Sie müssen Ihren Dauerauftrag nicht anpassen.
Darüber hinaus sind Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 des Nutzungsvertrags verpflichtet, auf Verlangen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und das Nutzungsentgelt von einem Konto bei einem Kreditinstitut einziehen zu lassen.
Wenn Sie uns noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, nutzen Sie bitte den hier bereitgestellten Vordruck. Tragen Sie unbedingt Ihre Vertrags- bzw. Objektnummer ein und senden Sie uns das Formular mit Ihrer Originalunterschrift zurück. Erst dann können wir das Lastschriftmandat einrichten.
Wichtig: Für jeden Nutzungsvertrag ist ein eigenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Haben Sie beispielsweise einen Nutzungsvertrag für eine Wohnung und einen weiteren für einen Stellplatz, benötigen wir zwei separate Mandate.
Für jedes Vertragsverhältnis wird eine eigene virtuelle Bankverbindung (VIBAN) eingerichtet. Sie dient unserem Rechnungswesen dazu, Ihre Zahlung automatisch dem richtigen Vertragskonto zuzuordnen. Dadurch werden Fehlzuordnungen, beispielsweise aufgrund eines falschen oder fehlenden Verwendungszwecks, vermieden.
Für jede Mitgliedschaft und jeden Nutzungsvertrag wird eine separate VIBAN vergeben. Haben Sie beispielsweise eine Mitgliedschaft, einen Nutzungsvertrag für eine Wohnung und einen weiteren für einen Stellplatz, erhalten Sie insgesamt drei verschiedene virtuelle Bankverbindungen.
Bitte verwenden Sie bei Überweisungen immer die VIBAN des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Sie finden diese im Anschreiben zu Ihrem Nutzungsvertrag.
Sie haben Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung? In diesem Clip erläutern wir Ihnen kurz, welche Nebenkosten hierzu gehören, wie die Kosten per Umlageschlüssel verteilt werden und geben Ihnen Tipps, wie Sie die Kosten senken können.
Nach der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung werden Ihre Vorauszahlungen automatisch an Ihren tatsächlichen Verbrauch und die aktuelle Kostenentwicklung angepasst.
Sie können die Höhe Ihrer Vorauszahlungen jederzeit selbst ändern. Beachten Sie jedoch, dass niedrigere Vorauszahlungen zu einer höheren Nachzahlung bei der nächsten Abrechnung führen können.
Eine Anpassung ist insbesondere sinnvoll, wenn sich Ihr Verbrauch voraussichtlich dauerhaft verändert, beispielsweise durch eine geänderte Personenzahl im Haushalt oder eine intensivere Nutzung der Wohnung, etwa durch Homeoffice.
Nutzen Sie hierfür vorzugsweise unser Service-Portal oder die App und wählen Sie das Anliegen „Änderung der Vorauszahlung BK/HK“.
Alternativ können Sie uns Ihren Änderungswunsch per E-Mail mitteilen. Geben Sie dabei bitte den gewünschten Vorauszahlungsbetrag sowie die Art der Vorauszahlung (Betriebskosten und/oder Heizkosten) an.
Aus Dokumentationsgründen benötigen wir Ihren Änderungswunsch in schriftlicher Form.
Nach der Bearbeitung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Liegt uns ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der neue Vorauszahlungsbetrag automatisch berücksichtigt.
Im Jahr 2024 haben wir unser Abrechnungssystem umgestellt. Deshalb wurde Ihre Abrechnung 2025 erstmals mit dem neuen System erstellt. Wir haben den Aufbau der Abrechnung weitgehend an die bisherige Gestaltung angepasst, damit die Unterlagen möglichst gut vergleichbar bleiben.
Wenn Sie Fragen zum Aufbau oder Inhalt Ihrer Abrechnung haben, besuchen Sie gerne eine unserer regelmäßig angebotenen Informationsveranstaltungen oder wenden Sie sich direkt an uns.
Die Betriebs- und Heizkosten werden einmal jährlich abgerechnet. In der Regel erhalten Sie Ihre Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
Ihre Betriebs- und Heizkostenabrechnung erhalten Sie spätestens bis zum 31. Dezember des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres.
Ein genauer Termin lässt sich leider nicht nennen. In einzelnen Fällen liegen erforderliche Rechnungen, beispielsweise für Energie- oder Wartungskosten, noch nicht vor. Erst wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig sind, kann die Abrechnung erstellt werden.
Für den Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen akzeptiert die Finanzverwaltung in der Regel zunächst die Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vorjahres. Sie müssen daher nicht auf die aktuelle Abrechnung warten.
Bitte beachten Sie, dass wir keine steuerliche Beratung anbieten dürfen. Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrer Steuererklärung bitte an eine Steuerberatung.
Wenn Sie mit einer Nachzahlung in Verzug geraten, können Mahnkosten entstehen. Außerdem können weitere rechtliche Schritte folgen.
Bitte melden Sie sich frühzeitig bei uns, wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Betrag fristgerecht zu zahlen. Gemeinsam prüfen wir, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Verlängerung des Zahlungsziels möglich ist.
Die monatlichen Vorauszahlungen sind auf ein ganzes Kalenderjahr ausgelegt. Wenn Ihr Nutzungsvertrag nur einen Teil des Jahres umfasst, stimmen die geleisteten Vorauszahlungen nicht immer mit den tatsächlich entstandenen Kosten überein.
Wer im Herbst oder Winter einzieht oder auszieht, verursacht häufig einen höheren Anteil der jährlichen Heizkosten. Dann reichen die bis dahin geleisteten Vorauszahlungen nicht immer aus und es kann eine Nachzahlung notwendig sein.
Für die Abrechnung ist das von uns bestätigte Kündigungsdatum maßgeblich, nicht der tatsächliche Auszugstermin.
Die Betriebskostenabrechnung erfolgt auf Grundlage des § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Für die Heizkostenabrechnung gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Sie regelt unter anderem, wie Heiz- und Warmwasserkosten zwischen den Nutzerinnen und Nutzern verteilt werden.
Betriebskosten sind Kosten die dem Eigentümer am Eigentum der Einrichtungen, Anlagen, Gebäude, Nebengebäude und des Grundstücks laufend entstehen.
| Betriebskostenart | Erläuterung | Kosten durch |
|---|---|---|
| Grundsteuer | Besteuerung des Grundstücks | Bescheid der Stadt |
| Siel | „Abwassergebühren“ | Bescheid der Stadt |
| Wasserversorgung, Entwässerung | Frischwasser, Grundgebühr, Zählermiete und Wartung | Bescheid der Stadt |
| Drainage, Wartung | Entwässerungssystem von Regen/Grundwasser zum Schutz des Fundaments | Rahmenvertrag |
| Hauswart | Reine Dienstleistungstätigkeiten; keine Reparatur- oder Verwaltungstätigkeiten | Ermittlung durch BAB |
| Gehwegreinigung | Reinigung der öffentlichen Zuwege | Bescheid der Stadt |
| Abfallentsorgung* | Müllgrundgebühren und Müllkosten | Bescheid der Stadt |
| Abfallmanagement | Management der Mülltrennung und ggf. Nachtrennung | Rahmenvertrag |
| Hausreinigung & Gartenpflege | Rahmenvertrag | |
| Schnee-/Eisbeseitigung | Bereitstellungskosten zzgl. Kosten des tatsächlichen Einsatzes | Rahmenvertrag |
| Luftschachtmessung | bsp. Wartung der Lüftungsanlage, Entlüftungsschächte innenliegende Räume | Rahmenvertrag |
| Strom Beleuchtung | Strom z.B. für Beleuchtung des Treppenhauses, Klingel, Kleinverbrauch | Verbrauch, Rechnung des Energieversorgers |
| Verkehrssicherungsprüfung | Rahmenvertrag | |
| Sekuranten | Gesetzlich vorgegebene Sturzsicherung für Wartung von Flachdächern | Rahmenvertrag |
*Übrigens wussten Sie schon ?
Der graue Müll ist der teuerste Müll – daher empfiehlt es sich nicht, den Sperrmüll über die Restmülltonne zu entsorgen.
| Heizkostenart | Erläuterung | Kosten durch |
|---|---|---|
| Brennstoffkosten | Energiekosten | Verbrauch, Rechnung des Energieversorgers |
| Betriebsstrom | Strom für die Heizanlage | Verbrauch, Rechnung des Energieversorgers |
| Legionellenprüfung | gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung des Warmwassers alle 3 Jahre | Rahmenvertrag |
| Heizungswartung | Wartung der Heizungsanlage, fällt unabhängig von der individuellen Nutzung an | Rahmenvertrag |
| Gerätemiete | Gerätekosten der verbrauchserfassenden Geräte (HKV, Wasserzähler) | Rahmenvertrag mit Wärmedienstleister |
| Abrechnungsservice | Kosten für die Erstellung der Abrechnung | Rahmenvertrag mit Wärmedienstleister |
Damit Sie Ihre Heizkostenabrechnung leichter verstehen, haben wir vier Musterabrechnungen mit Erläuterungen erstellt. Wählen Sie das Muster aus, das zu dem Unternehmen passt, das die Heizkostenabrechnung für Ihre Wohnanlage erstellt hat.
Die EED (Energy Efficiency Directive) ist die Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union (EU). Ihr Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken und so die Klimaziele der EU für 2030 zu unterstützen.
In Deutschland wurde die Richtlinie 2021 durch die Novellierung der Heizkostenverordnung umgesetzt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, Nutzerinnen und Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen.
Die jährlichen Heiz- und Warmwasserkosten eines Gebäudes werden nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung in einen Grundkosten- und einen Verbrauchskostenanteil aufgeteilt.
Grundkosten – Verteilung nach Wohn- oder Nutzfläche
Ein Teil der Gesamtkosten wird unabhängig vom individuellen Verbrauch auf alle Wohnungen verteilt. Dadurch werden Kosten berücksichtigt, die unabhängig vom Heizverhalten der einzelnen Bewohner entstehen, wie beispielsweise die Wartungskosten der Heizungsanlage.
Verbrauchskosten – Verteilung nach gemessenem Verbrauch
Der andere Teil der Gesamtkosten wird anhand der gemessenen Verbrauchswerte der einzelnen Wohnungen verteilt. Wer mehr heizt oder mehr Warmwasser verbraucht, trägt grundsätzlich einen höheren Anteil der Verbrauchskosten.
Wie hoch sind Grund- und Verbrauchskosten?
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Der verbleibende Anteil wird als Grundkosten verteilt. In vielen Gebäuden beträgt der Verteilungsmaßstab 70 % Verbrauchskosten und 30 % Grundkosten.
Schätzungsverfahren in der Heizkostenabrechnung sind in der Heizkostenverordnung fest geregelt. So muss der Wärmedienstleister beispielsweise bei fehlenden Ablesewerten oder nicht geeichten Wasserzählern Ihren Verbrauch schätzen.
Da diese Wärmedienstleister die Heizkostenabrechnung erstellen benötigen diese Ihre Ablesewerte.
Einmal im Jahr, meist gegen Ende des Jahres, bekommen Sie daher direkt von unseren Dienstleistern Kalorimeta oder Ista eine Karte zum Ablesen Ihrer Wasserzähler zugeschickt.
Bitte kontrollieren Sie stets die Nummern der Wasserzähler. Sollten die Zählernummern falsch sein, streichen Sie diese durch und tragen darüber die neue Nummer gut leserlich ein.
Neben allen Bemühungen, die Energiekosten so gering wie möglich zu halten, hilft Ihnen und uns auch weiterhin das Sparen von Energie. Jeder kann hier mithelfen und seinen, manchmal auch nur kleinen, Beitrag leisten.
Energie sparen – was ein Grad weniger Heizen bewirkt
Um beim Heizen Energie zu sparen, müssen Sie nicht frieren. Denn bereits ein Grad weniger spart bis zu sechs Prozent Energie. Also runter mit der Temperatur abends im Wohnzimmer. Und auch im Schlafzimmer darf es kühler sein. So senken Sie Ihre Energiekosten im Schlaf.
Heizen und Lüften
So lüften Sie effizient: Heizung kurz ausschalten, Fenster weit öffnen, Innentüren ebenfalls aufmachen. Für fünf bis zehn Minuten einmal ordentlich durch- und im Idealfall mit geöffneten Türen querlüften. Ineffizient lüften Sie hingegen, wenn Sie Ihre Fenster den ganzen Tag gekippt lassen. Dann kühlen auch die Möbel aus und Ihre Heizung verbraucht abends entsprechend mehr Energie.
Türen schließen
Ein einfacher Energiespartipp für den Alltag mit großer Wirkung: Bis zu fünf Prozent an Heizkosten in der Wohnung können Sie vermeiden, indem Sie die Türen zwischen Ihren Räumen schließen. Das gilt besonders für die Tür zum Schlafzimmer, da es viele von uns nachts eher kühler mögen. Auch Türen zum Flur oder zum Keller und Dachboden sollten immer geschlossen bleiben, damit Wärme nicht unnötig entweicht.
Weiterführende Tipps und Hinweise finden Sie auf unserer Webseite oder unter folgendem Link: https://bergedorf-bille.de/qr/info-hz.
Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) informiert Sie monatlich über Ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch. Sie erhalten diese digital oder per Post.
Die UVI enthält:
- den Heiz- und Warmwasserverbrauch des vergangenen Monats,
- einen Vergleich mit dem Vormonat,
- einen Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres.
Die UVI dient ausschließlich Ihrer Information und hat keinen Einfluss auf Ihre jährliche Heizkostenabrechnung.
Unlogische Werte können durch technische Probleme bei der Fernauslesung entstehen. In solchen Fällen werden Verbrauchswerte vorübergehend geschätzt. Diese sind in der Regel mit einem * gekennzeichnet.
Alternativ können Sie Ihren Verbrauch direkt am Heizkostenverteiler ablesen. Verschiedene Anleitungen finden Sie unter dem Thema Heizkostenverteiler.
Nein. Die monatliche Verbrauchsinformation ist gesetzlich vorgeschrieben und muss zugestellt werden.
Wenn Sie die UVI bisher per Post erhalten, können Sie den Versand jedoch auf die digitale Zustellung umstellen.
Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) enthält:
- den Heiz- und Warmwasserverbrauch des vergangenen Monats in kWh,
- einen Vergleich mit dem Vormonat,
- einen Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres,
- eine grafische Darstellung der Verbrauchsentwicklung.
Je nach Wärmedienstleister werden zusätzlich Vergleichswerte ähnlicher Haushalte dargestellt. Diese dienen lediglich der Orientierung. Individuelle Faktoren wie Wohnungsgröße, Anzahl der Bewohner oder das persönliche Nutzungsverhalten werden dabei nicht vollständig berücksichtigt.
Ausführliche Informationen zu gesetzlichen Änderungen, zur Heizkostenabrechnung und zu Messtechnik finden Sie auf den Internetseiten unserer Abrechnungspartner:
Eine gerätespezifische Anleitung finden Sie in den Bedienungsanleitungen Ihres Abrechnungsunternehmens:
Wurden Heizkostenverteiler während des Abrechnungszeitraums ausgetauscht, werden sowohl die Nummer des ausgebauten als auch die des eingebauten Geräts in der Heizkostenabrechnung aufgeführt.
Beide Gerätenummern sind demselben Raum zugeordnet und dienen der lückenlosen Dokumentation des Gerätewechsels. Daher kann es vorkommen, dass Sie eine Gerätenummer in Ihrer Wohnung nicht mehr finden.