Wer berechtigt ist, sollte unbedingt jetzt noch einen Antrag auf Wohngeld stellen, denn - egal wann der Bescheid ergeht - gilt:
Wenn auch nur für einen der drei letzten Monate des Jahres 2022 Wohngeld bewilligt und - auch rückwirkend - ausgezahlt wird, ist damit automatisch die Berechtigung auf den Bezug des zweiten Heizkostenzuschusses der Bundesregierung verbunden.
Wohngeldempfänger erhalten damit für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig: Für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Ein gesonderter Antrag muss dafür nicht gestellt werden, denn der Heizkostenzuschuss wird über die jeweiligen Ämter herausgegeben.
Anträge auf Wohngeld können Sie in den Wohngeldstellen der Bezirksämter stellen. Es reicht, wenn der Antrag schriftlich eingereicht wird - eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Das Wohngeld-Plus-Gesetz wird voraussichtlich zum 1.1.2023 in Kraft treten. Durch diese Wohngeld-Reform sollen deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben. Außerdem soll für die bestehenden Wohngeldhaushalte die Höhe des Wohngeldes steigen. Einzelheiten zur Wohngeldreform finden Sie auf der Hamburger Webseite zum Wohngeld-Plus-Gesetz.
Was ist Wohngeld?
Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss. Diesen Zuschuss, der ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll, nennt man Wohngeld.
Wohnen wird vom Staat als Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und deshalb unterstützt. Auf das Wohngeld haben Sie, wenn Sie die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses auch in Anspruch nehmen.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen, und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn eine Genossenschaftswohnung genutzt wird.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.
Wie berechnet sich das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete bzw. Nutzungsgebühr (netto-kalt) und dem Gesamteinkommen.
Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen. Auch Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören dazu. Je mehr Personen im Haushalt leben, umso höher ist die Einkommensgrenze.
Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zu Grunde gelegt wird, sondern festgesetzte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. In Hamburg gilt die Mietenstufe VI.
Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.
Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Diese finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (grobe Einschätzung) oder der Internetseite der Freien und Hansestadt Hamburg (päzise Einschätzung).
Wo erhalte ich Wohngeld?
In Hamburg können Sie das Wohngeld bei den Sozialen Dienstleistungszentren der Bezirksämter beantragen. Informieren Sie sich in anderen Bundesländern darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Internetseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antragsformulare.
Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?
Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums. Ist dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
Weitere Informationen über Wohngeld in Hamburg erhalten Sie unter https://www.hamburg.de/wohngeld/.
Informationen über Wohngeld in Schleswig-Holstein finden unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/W/wohnen/wohngeld.html.
(Stand: 01.10.2022)