BAUEN

Unser jährliches Ziel ist der Neubau von ca. 130 Wohnungen, die wir in attraktiven Lagen bauen. Dabei legen wir Wert auf Wohn­vielfalt und eine gute Mischung der Nutzer­struktur.

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Unsere Mitglieder genießen ein Dauer­wohn­recht und profi­tieren von fairen Preisen sowie aktuellen Mo­der­nisier­ungen und In­stand­halt­ungen – das alles in rund 9.700 Wohnungen.

SPAREN

Wir unterhalten seit 1977 eine Spar­ein­rich­tung, die unsere Mit­glieder und ihre Ange­hörigen im Sinne der Abgaben­ordnung nutzen können und bieten diverse Spar­produkte an.

AKTUELLES

Jetzt Wohngeldantrag stellen!

Wer berechtigt ist, sollte unbedingt jetzt noch einen Antrag auf Wohngeld stellen, denn - egal wann der Bescheid ergeht - gilt:

 

Wenn auch nur für einen der drei letzten Monate des Jahres 2022 Wohngeld bewilligt und  - auch rückwirkend - ausgezahlt wird, ist damit automatisch die Berechtigung auf den Bezug des zweiten Heizkostenzuschusses der Bundesregierung verbunden.


Wohngeldempfänger erhalten damit für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig: Für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.


Ein gesonderter Antrag muss dafür nicht gestellt werden, denn der Heizkostenzuschuss wird über die jeweiligen Ämter heraus­gegeben.


Anträge auf Wohngeld können Sie in den Wohngeldstellen der Bezirksämter stellen. Es reicht, wenn der Antrag schriftlich eingereicht wird - eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

 

Das Wohngeld-Plus-Gesetz wird voraussichtlich zum 1.1.2023 in Kraft treten. Durch diese Wohngeld-Reform sollen deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben. Außerdem soll für die bestehenden Wohngeldhaushalte die Höhe des Wohngeldes steigen. Einzelheiten zur Wohngeldreform finden Sie auf der Hamburger Webseite zum Wohngeld-Plus-Gesetz.


Was ist Wohngeld?
Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohn­ungs­markt keinen ange­messenen Wohn­raum leisten können, erhalten zu den Miet­kosten einen staat­lichen Zu­schuss. Diesen Zu­schuss, der ein ange­messenes und familien­ge­rechtes Wohnen sichern soll, nennt man Wohngeld.


Wohnen wird vom Staat als Grund­bedürfnis jedes Menschen aner­kannt und deshalb unter­stützt. Auf das Wohn­geld haben Sie, wenn Sie die Berechtigungs­vor­aus­setz­ungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses auch in An­spruch nehmen.

 

Wer kann Wohn­geld beantragen?
Wohngeld­berechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen, und deren monat­liches Haus­halts­gesamt­ein­kommen unter einer bestim­mten Einkommens­grenze liegt. Dies gilt selbst­ver­ständ­lich auch, wenn eine Genossen­schafts­wohnung genutzt wird.

 

Keinen Anspruch auf Wohn­geld haben Bezieher von Sozial­hilfe, Arbeits­losen­geld II oder BAföG, da ihre Wohn­kosten im Rahmen der Leistungen bereits berück­sichtigt werden.

 

Wie berechnet sich das Wohn­geld?  
Die Höhe des Wohn­geldes richtet sich nach der Anzahl der Haus­halts­mit­glieder, der Miete bzw. Nutz­ungs­gebühr (netto-kalt) und dem Gesamt­ein­kommen.

 

Als Haus­halts­mitglieder zählen Ehe­partner oder einge­tragene Lebens­partner, Personen, die mit dem Wohn­geld­berech­tigten zusammen­leben oder bereit sind, Ver­ant­wortung für­ein­ander zu tragen. Auch Ver­wandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflege­kinder und Pflege­eltern gehören dazu. Je mehr Personen im Haus­halt leben, umso höher ist die Ein­kommens­grenze.

 

Die Berech­nung des Wohn­geldes erfolgt an­hand soge­nannter Mieten­stufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durch­schnitt­lichen Miet­höhe vor Ort in Mieten­stufen von I bis VI ein­geteilt. Das bedeutet, dass nicht unbe­dingt die Miete, die Sie tat­säch­lich zahlen, zu Grunde gelegt wird, sondern fest­gesetzte Höchst­beträge, die wiederum von den Mieten­stufen ab­hängen. In Hamburg gilt die Mieten­stufe VI.

 

Bei Ihrem Gesamt­ein­kommen zählt das Brutto­ein­kommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Ent­richtung von Steuern, Kranken- und Pflege­versicher­ungs­beiträge und Renten­ver­sicher­ungs­beiträge ab­gezogen.

 

Im Internet stehen Ihnen kosten­lose Wohn­geld­rechner zur Verfügung, anhand derer Sie ein­schätzen können, ob Ihnen Wohn­geld zusteht. Diese finden Sie auf der Internet­seite des Bundes­ministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (grobe Einschätzung) oder der Internetseite der Freien und Hansestadt Hamburg (päzise Einschätzung).

 

Wo erhalte ich Wohn­geld?
In Hamburg können Sie das Wohn­geld bei den Sozialen Dienst­leistungs­zentren der Bezirks­ämter bean­tragen. Infor­mieren Sie sich in anderen Bundesländern darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohn­geld zuständig ist. Auf der Internet­seite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch ent­sprechende Antrags­formulare.

 

Ab wann und wie lange wird Wohn­geld gewährt?
Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. An­schließ­end ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohn­geld, so muss auf­grund der gesetz­lichen Neu­regel­ung grund­sätz­lich kein neuer Antrag gestellt werden. Aller­dings gilt auch dies nur inner­halb des soge­nannten Bewill­igungs­zeit­raums. Ist dieser abge­laufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

 

Weitere Informationen über Wohngeld in Hamburg erhalten Sie unter https://www.hamburg.de/wohngeld/.

 

Informationen über Wohngeld in Schleswig-Holstein finden unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/W/wohnen/wohngeld.html.

 

(Stand: 01.10.2022)